Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

Angebot

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen und Skizzen bleiben unser Eigentum, sie dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernde und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn er sie veranlasst hat. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.

Preise

Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tag der Lieferung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Preise verstehen sich exklusive MwSt, welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich verrechnet wird.

Lieferzeit

Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten

des Käufers voraus.

Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat.

Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch- und /oder Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Verzögert sich der Versand infolge Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.

Teillieferungen sind zulässig.

Gewährleistung

Mängel am Liefergegenstand werden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 2 Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Verkäufer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst dann auszugehen,

  • wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde
  • wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird
  • wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder
  • wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, sofern dieser Mangel nicht auf eine fehlerhafte Montageanleitung des Verkäufers zurückzuführen ist, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Eingriffe in das Antriebssystem oder angeschlossene Teile, Verwendung ungeeigneter Zubehörteile.

Unwesentliche Änderungen des Liefergegenstandes, welche dessen Funktion nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Montageanleitungen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Liefergegenstandes. Ferner fallen Fälle darunter, in den eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Haftung

Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder von Garantien oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Es gilt ebenfalls nicht im Falle von Sach- und Vermögensschäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten des Verkäufers oder bei einer pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Verkäufers die gelieferte Ware vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere bei mangelhafter Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die vorstehenden Gewährleistungs- und Haftungsregelungen entsprechend.

Zahlungen

Die Rechnungen sind innerhalb der schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist, gerechnet ab dem Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen berechnet. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge fällig zu stellen und Barzahlungen zu verlangen.

Vertreter oder Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des Verkäufers sind.

Aufrechnungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes ist der Käufer außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.

Gerichtsstand – Erfüllungsort

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergehenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.